Schutzgesetze dürfen nicht ausgehebelt werden
Arbeitnehmerinnenschutz muss auch unter Türkis-Grün aufrecht bleiben
Das Thema „ArbeitnehmerInnenschutz“ kommt als eigenständiges Thema im türkis-grünen Regierungsprogramm nicht vor, Maßnahmen dazu finden sich allerdings in mehreren Kapiteln. Die meisten davon sind vage gehalten, die offenbar geplante Schwächung des Arbeitsinspektorats und die Aushebelung von Schutzgesetzen gilt es jedenfalls zu verhindern.
Arbeitsinspektorat deckt Verstöße auf und schützt ArbeitnehmerInnen
Gefährlich ist der im Regierungsprogramm geplante „Bürokratieabbau bei der Nachbesetzung von Planstellen“. Werden diese Planstellen nicht nachbesetzt, wird sich das besonders auf die Arbeitsinspektion negativ auswirken. Die ArbeitsinspektorInnen decken mit ihren Kontrollen Verstöße gegen die Arbeitszeit oder gegen Schutzbestimmungen auf und tragen dazu bei, dass Unfälle oder arbeitsbedingte Krankheiten vermieden werden. Die Anzahl an ArbeitsinspektorInnen im Außendienst, die regelmäßig Betriebe kontrollieren, ist bereits jetzt zu gering:
303 ArbeitsinspektorInnen stehen rund 3,3 Millionen von der Arbeitsinspektion erfassten ArbeitnehmerInnen gegenüber (Stand 2018).
Zehn Vergehen, eine Strafe – das soll für Unternehmer mit Abschaffung des Kumulationsprinzips möglich werden
Hinzu kommt laut Regierungsprogramm “eine Reform des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht“. Was damit genau gemeint ist, bleibt offen. Fakt ist, dass Verwaltungsstrafen grundsätzlich nebeneinander verhängt werden. Das heißt, dass jede Übertretung, zum Beispiel wenn Beschäftigten zu wenig Überstunden oder keine Sonderzahlungen bezahlt werden, getrennt zu bestrafen ist. Das heißt: 10 Vergehen, 10 Strafen. Mit der geplanten Reform besteht aber die Gefahr, dass die türkis-grüne Bundesregierung – wie auch schon Türkis-Blau – dieses sogenannte Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht abschaffen will.
In der Praxis bedeutet das: Die Überschreitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit wird derzeit mit einer Strafe zwischen 72 Euro und 1.815 Euro geahndet – pro ArbeitnehmerIn, die der Verstoß betrifft. Bei Arbeitszeitüberschreitungen von 150 MitarbeiterInnen ergibt sich derzeit eine Mindeststrafe von 10.800 Euro. Werden die vorgeschlagenen Regeln angewandt, so ergibt sich eine Mindeststrafe von insgesamt(!) lediglich 72 Euro und selbst die Höchststrafe ist mit 1.815 Euro begrenzt!
Augenauswischerei – denn schon jetzt gilt „Beraten vor Strafen“
Bereits heute handelt die Arbeitsinspektion nach dem Motto „Beraten vor Strafen“. Deckt ein/e ArbeitsinspektorIn ein Vergehen im Unternehmen auf, wird diese zuerst verwarnt und aufgefordert, den Missstand zu beheben.
Erst wenn Missstände wiederholt passieren, kommt es durch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Strafe.
Im Jahr 2018 gab es bei 94.906 Übertretungen nur 934 Strafanzeigen. In anderen Worten: In 99 von 100 Fällen wurde nicht gestraft. Mehr Entgegenkommen können Unternehmen wirklich nicht verlangen.