Berufskrankheiten: Covid-19-Erkrankung unbedingt melden!

Zum Schutz aller Menschen in Österreich: ÖGB fordert längst überfälliges Update der Berufskrankheitenliste

Über Covid-19 wissen wir acht Monate nach den ersten Fällen in Österreich nach wie vor wenig. Das ist schlecht. Für Menschen, die täglich im Beruf stehen sogar noch schlechter. Denn bislang wissen wir nicht, ob und welche Art von Spätfolgen für die Betroffenen entstehen können. Dies ist vor allem bei asymptomatischen und milden Verläufen der Fall. Umso wichtiger ist es, den Unfallversicherungsträgern wie beispielsweise der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) in Corona-Zeiten jegliche Infektion mit Covid-19 zu melden, bei der der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.


WAS DER ÖGB EMPFIEHLT

- Hast du dich mit Covid-19 infiziert und ist der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben, solltest du deinen Betriebsrat oder Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen und sie dazu veranlassen diese an den jeweiligen Unfallversicherungsträger zu melden.
- Somit stellst Du sicher, dass du Heilbehandlungen, Rehabilitation oder möglicherweise auch finanzielle Unterstützung erhältst.
- Deshalb ist es wichtig, deinen Arbeitgeber oder auch deinen behandelnden Arzt bzw. deine behandelnde Ärztin darauf hinzuweisen, deine Infektion an die zuständige Stelle zu melden.
 

Immer der Unfallversicherung melden

Auch wenn Erkrankte jetzt als geheilt gelten, können sie, wenn eine Meldung gemacht wurde, auch Jahre später von der AUVA kontaktiert und entsprechend behandelt werden. Auf ihrer Website weist die AUVA darauf hin, dass jene Fälle zu melden sind, in denen ein positiver Labortest auf Covid-19 vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.  

Infektionskrankheiten am Arbeitsplatz

Doch für welche Bereiche würde eine Covid-19-Erkrankung gelten? Diese sind: Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen. Gelten würde es aber auch für öffentliche Apotheken, Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge.

Auch Schulen, Kindergärten, Säuglingskrippen sowie der Gesundheitsdienst und Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche gehören dazu. Genauso Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.

Im Zweifelsfall immer melden

Unabhängig davon ist aber grundsätzlich jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit laut Gesetz zu melden - und zwar vom Arbeitgeber bzw. von den behandelnden Ärzten. Dies gilt auch für Covid-19. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger. Somit gilt: Auch im Zweifelsfall ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten. Auch die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) sind zu beachten.

Aktualisierung längst ausständig

Eine Einschränkung auf bestimmte Unternehmen ist angesichts der Erfahrungen mit der Pandemie nicht gerechtfertigt. 2013 wurde die Berufskrankheitenliste das letzte Mal geringfügig angepasst. Zwar wird die „Modernisierung der Berufskrankheitenliste” im türkis-grünen Regierungsprogramm als ein Punkt genannt - geschehen ist jedoch nach wie vor nichts.

Dabei würde es insgesamt einen großen Aktualisierungsbedarf bei der Berufskrankheitenliste geben. Das betrifft z. B. bandscheibenbedingte Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder arbeitsbedingte Krebserkrankungen wie den weißen Hautkrebs. Dies sind Erkrankungen, die in der Liste nicht vorkommen.


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LINKS

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus

Definition von Berufskrankheiten - Gesundheitsministerium

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